Allgemeine Geschäftsbedinungen

 

(Stand Mai 2019)

 

 

 

I.            Allgemeine Bestimmungen

 

1.            Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle SEBALD von Kunden erteilten Aufträge auf Ausführung von Werkleistungen, insbesondere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen sowie für Kaufverträge über Luftfahrzeugteile.

 

2.            Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit Kunden werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn SEBALD im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

3.            Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass SEBALD diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.

 

4.            Sollten einzelne der nachfolgenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

 

 

 

II.           Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Kundenpflichten

 

1.            Die Angebote von SEBALD sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder schriftlich bestätigt wurden.

 

2.            Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls sind sie als unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verstehen. Sollte SEBALD bei der Auftragsdurchführung weitere im Kostenvoranschlag nicht vorgesehene Arbeiten für notwendig erachten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind, können solche Arbeiten, sofern sie den Kostenvoranschlag um nicht mehr als 10 % übersteigen, auch ohne Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt werden.

 

3.            Zur Abgabe eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeiten und Lieferungen besonderer Art, etwa einer Fehlerermittlung, können dem Kunden auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten oder nur zu solchen in abgeändertem Umfang kommt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sendet SEBALD Teile auf Wunsch und Kosten des Kunden an diesen zurück. Untersuchungen und Transportkosten werden in diesem Fall dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

4.            SEBALD verpflichtende Verträge bedürfen der Schriftform, jedenfalls einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von SEBALD zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

5.            Mündliche Zusagen von SEBALD und seiner Mitarbeiter werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

6.            Die Leistungspflicht von SEBALD beschränkt sich ausschließlich auf die aus der Auftragsbestätigung ergebenden Pflichten. Beratungs- und Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

7.            Zeigt sich in Fällen, in denen SEBALD keinen Kostenvoranschlag erstellt hat, nach Auftragserteilung durch den Kunden, dass zur Vertragserfüllung zusätzliche Arbeiten bzw. zusätzlicher Materialbedarf notwendig ist, um die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zu erhalten oder wiederherzustellen, holt
SEBALD beim Kunden eine schriftliche Bestätigung über einen erweiterten Auftragsumfang ein. Stimmt der Kunde dem nicht zu, ist SEBALD berechtigt, die Durchführung des Auftrags insgesamt abzulehnen.

 

8.            Luftfahrzeugteile, an denen SEBALD eine Reparatur, Inspektion, eine Überholung oder sonstige Werkleistungen durchführen soll, übersendet der Kunde ordnungsgemäß verpackt unter Beachtung der Lieferbedingung DDP an SEBALD.

 

9.            Der Kunde erteilt mit Vertragsschluss die Zustimmung für notwendige Probeflüge und/oder Probeläufe sowie sonstige Überprüfungen.

 

10.         SEBALD ist berechtigt, vom Kunden in Auftrag gegebene Arbeiten durch Drittunternehmen zu erbringen oder erbringen zu lassen.

 

 

 

III.          Datenschutz

 

SEBALD speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Im Übrigen beachtet SEBALD LTD die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von SEBALD LTD als auch etwaigen externen Dienstleistern beachtet werden.

 

 

 

IV.          Preise, Zahlungsbedingungen

 

1.            Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung und Transport und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und etwaiger Zollabgaben. Preise für Arbeitsleistungen, verwendete Materialien, Einzelteile und Sonderleistungen werden jeweils gesondert ausgewiesen. Ist ein Festpreis vereinbart, wird nur dieser in der Rechnung ausgewiesen. Im Falle umfangreicherer oder länger dauernder Arbeitsleistungen ist SEBALD berechtigt, Vorauszahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen. Konkrete Absprachen können individualvertraglich vereinbart werden.

 

2.            SEBALD ist berechtigt, vor oder während der Auftragsdurchführung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

3.            Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen, ist SEBALD berechtigt, den Preis an zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren anzupassen.

 

4.            Warenrechnungen von SEBALD sind bei Übergabe ohne Abzug zu bezahlen. Die Bezahlung sonstiger Aufträge ist bei Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig, Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen  Vereinbarung. Schecks werde nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen.

 

5.            Rechnungsbeanstandungen müssen seitens des Kunden innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgen. SEBALD ist nicht verpflichtet, verspätete Beanstandungen zu berücksichtigen.

 

6.            Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ist SEBALD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Kunden, die Unternehmer sind, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer durch den Zahlungsverzug eingetretener Schäden bleibt SEBALD unbenommen.

 

7.            Wurde dem Kunden die Begleichung der Rechnung in Raten eingeräumt, tritt mit Verzug der ersten Rate Fälligkeit des Gesamtrechnungsbetrages ein.

 

8.            Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit SEBALD beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Bloßes Schweigen von SEBALD auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis.

 

 

 

V.           Liefer- und Leistungsbedingungen, Verzug, Höhere Gewalt, Rücktritt

 

1.            Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen SEBALD und dem Kunden. Ihre Einhaltung hängt von der Zurverfügungstellung des Luftfahrzeugs bzw. Luftfahrzeugteilen, der vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, der Klärung aller technischen Fragen sowie der Einhaltung sonstiger Verpflichtungen des Kunden, etwa einer zu leistenden Vorauszahlung, ab. SEBALD kann eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungstermine verlangen, wenn deren Überschreitung bei Auftragserteilung nicht absehbar war. Erst nach deren Ablauf ist der Kunde berechtigt, eine Nachfrist mit Rücktrittsandrohung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf einer solchen Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

2.            Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen im Geschäftsbetrieb, die SEBALD nicht zu vertreten hat  (insbesondere Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Naturkatastrophen o.ä.). Entsprechendes gilt bei Hindernissen, die bei Vorlieferanten von SEBALD eingetreten sind. SEBALD haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden etwaiger Vorlieferanten hat SEBALD nicht einzutreten.

 

 

 

VI.          Abnahme, Gefahrtragung

 

1.            Lieferungen und Leistungen gelten mit der widerspruchslosen Annahme als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz von SEBALD.

 

2.            Wünscht der Kunde die Zusendung des Auftragsgegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.

 

3.            SEBALD kann eine förmliche Abnahme verlangen und die Übergabe des Luftfahrzeugs oder des Luftfahrzeugteils, welches Auftragsgegenstand war, von der vorherigen Bezahlung seiner vorläufigen oder endgültigen Schlussrechnung abhängig machen. Die Abnahme und Entgegennahme des Luftfahrzeugs bzw. des Luftfahrzeugteils hat – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 10 Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb dieser Frist nicht entgegen, ist SEBALD berechtigt, das betreffende Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil gegen Erstattung üblicher Abstell- bzw. Unterstellunggebühren ab- bzw. unterzustellen. Die hierdurch für den Kunden entstehenden Kosten sind von diesem vor Übergabe zu begleichen.

 

4.            Für Schäden, die während der Abstell- oder Unterstellzeit entstehen, haftet SEBALD nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungseinschränkung erstreckt sich auch auf Mitarbeiter von SEBALD.

 

5.            Im Rahmen einer Inspektion oder Durchführung von Wartungsarbeiten als nicht reparabel eingestufte Luftfahrzeugteile bzw. ausgebaute, nicht mehr verwendbare Teile können von SEBALD innerhalb eines Monats nach Information des Kunden verschrottet werden. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist verlangen, dass die ausgebauten Teile auf seine Kosten an ihn zurückgesandt werden.

 

 

 

VII.         Eigentumsvorbehalt, Werkunternehmerpfandrecht

 

1.            SEBALD behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrzeugteilen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor.

 

2.            Geht das Eigentum von SEBALD an Luftfahrzeugteilen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unter, wird SEBALD ohne gesonderte Vereinbarung wertanteilig Miteigentümer des betroffenen Luftfahrtzeugteils.  

 

3.            SEBALD steht an dem Luftfahrzeug, welches Auftragsgegenstand ist, bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht zu. SEBALD ist daher berechtigt, bis zur Bezahlung seiner Forderung an dem Luftfahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

 

 

 

VIII.       Mängelhaftung, Gewährleistung, Untersuchungspflichten

 

1.            Tätigkeiten im Rahmen einer Gewährleistung werden grundsätzlich am Geschäftssitz von SEBALD durchgeführt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

 

2.            Ist der Kunde Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel spätestens nach 5 Flugstunden oder 5 Starts – je nachdem, was früher eintritt - ab Übergabe des Auftragsgegenstandes, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schriftlich gegenüber SEBALD geltend zu machen. Beziehen sich offensichtliche Mängel auf das Triebwerk einschließlich Anbauteilen sind diese spätestens nach einer halben Stunde Motorlaufzeit geltend zu machen. Ist der Kunde Unternehmer gilt für die Anzeigepflicht bei offensichtlichen Mängeln die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach dessen Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.

 

3.            Die Verpflichtung von SEBALD beschränkt sich zunächst auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wird ein Mangel nicht innerhalb einer SEBALD zu setzenden Frist behoben oder ist die Nacherfüllung unmöglich, kann der Kunde seine ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte wahrnehmen.

 

4.            Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen von SEBALD zwei Jahre ab Übergabe des Auftragsgegenstandes. Handelt es sich bei der Leistung um die Lieferung eines gebrauchten Flugzeugteils, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen ein Jahr ab Übergabe. Im Falle der Lieferung einer gebrauchten Sache ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

5.            Erfolgt die Mangelbeseitigung aus einem Grund, welcher nicht durch die Gewährleistung abgedeckt wird, ist SEBALD berechtigt, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

6.            Ist der Kunde Verbraucher, trägt SEBALD die durch die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen iSd § 635 Abs. 2 BGB. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Ist der Kunde Unternehmer gehen die Kosten für die Verbringung des Luftfahrzeugs von und zur Werkstatt zu dessen Lasten. Etwaige Kosten sekundärer Mängelrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

 

7.            Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf normalem Verschleiß, höherer Gewalt, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften, fehlerhafter Bedienungsanweisungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter Eingriffe am Auftragsgegenstand selbst vornimmt.

 

              

 

IX.          Haftung

 

1.            SEBALD haftet nicht für zusätzlichen Inhalt von Luftfahrzeugen, soweit diese vom Kunden nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurden und in diesem Falle auch nur für Schäden, die von SEBALD und seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

 

2.            SEBALD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit SEBALD keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Verträgen dieser Art vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

2.            SEBALD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Sofern SEBALD weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

3.            Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

4.            Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

 

5.            Für technische Auskünfte oder eine beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet sind, nicht gehaftet.


 

 

 

 

X.           Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

1.            Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SEBALD.

 

2.            Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von SEBALD. SEBALD ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

3.            Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG) ist ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen